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Die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist auch in kleineren Unternehmen verbindlich
Mit dem Inkrafttreten des 3. Nachtrages zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) am 01.01.1997 ist für alle Mitgliedsunternehmen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, die Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit verbindlich. Somit gelten für Verwaltungsbetriebe die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie in Betrieben anderer Gewerbezweige der Wirtschaft.
Die Berufsgenossenschaft und das Staatliche Amt für Arbeitsschutz achten als Kontrollorgange auf die Durchführung des Arbeitsschutzrechts.
Soweit zur gesetzlichen Lage, nun aber zur Praxis.
Der Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift VBG 122 gibt den Unternehmen konkrete Vorgaben zur Durchführung der sicherheitstechnischen Betreuung und Unfallverhütung.
Danach gibt es spezielle Lösungen und Modelle, um sowohl die spezifischen Belange der einzelnen Branchen als auch die besondere Situation der zahlreichen Kleinbetriebe und Angehörigen der Freien Berufe zu berücksichtigen.
Bestellung von freiberuflich tätigen Fachkräften für Arbeitssicherheit oder
Verpflichtung eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes
Diese beraten und unterstützen den Unternehmer in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Damit soll erreicht werden, daß die Arbeitsschutzvorschriften betriebsnah angewandt werden, daß neue gesicherte Erkenntnisse der Sicherheitstechnik in den Betrieben umgesetzt werden und daß die im Betrieb durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Vereinfachung durch eine Pauschalregelung der Betreuungszeit
Die jährliche Mindesteinsatzzeit für Unternehmen der Berufsgruppe 1 (Ingenieur-, Architekturbüros, Steuerberater, Anwälte etc.) ist nach der Anzahl der Mitarbeiter gestaffelt. So gilt z.B. für Unternehmen mit der Zahl von 1-10 Mitarbeitern eine pauschale Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit von 2 Stunden im Jahr. Ab 11 Mitarbeitern errechnet sich die Mindesteinsatztzeit aus der Anzahl der Mitarbeiter, die mit dem Faktor 0,3 multipliziert wird.
Aufsummierung der erforderlichen Betreuungszeiten über mehrere Jahre
In Betrieben mit 2 Stunden Mindesteinsatzzeit kann die Betreuungszeit über 3 Jahre aufsummiert werden. So kann z.B. ein Unternehmer mit zwei Arbeitnehmern eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für 2 Stunden in jedem Jahr bestellen, er kann aber auch 4 Stunden Betreuung alle 2 Jahre oder 6 Stunden Betreuung alle 3 Jahre vereinbaren.
Reduzierung der Betreuungszeit im Rahmen eines speziellen Modells für Unternehmer
Das sogenannte "Unternehmermodell" gibt der Geschäftsführung die Möglichkeit, die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in ihrem Unternehmen selbst wahrzunehmen. Voraussetzung hierfür ist die vorherige Beratung durch Fachleute (Fachkräfte für Arbeitssicherheit), deren Umfang die Hälfte der erforderlichen Mindesteinsatzzeit beträgt sowie die regelmäßige Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Berufsgenossenschaften (jeweils insgesamt 2 Wochen innerhalb von 2 Jahren).
Ob "überbetrieblicher Dienst für Arbeitssicherheit" oder "Unternehmermodell", die gesetzliche Verpflichtung zur sicherheitstechnischen Betreuung ist bindend.
Zwar sind Verwaltungsunternehmen keine Gefahrenherde für schwere Arbeitsunfälle, aber auch Risiken der langzeitigen Gesundheitsschädigung, verursacht z.B. durch mangelnde Beleuchtung, schlechtes Raumklima oder nicht ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze, müssen vermieden werden. Neben der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung liegt der wirtschaftliche Nutzen der Betreuung in erster Linie in der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Mit relativ wenig Aufwand können Kosten, verursacht durch krankheits- oder unfallbedingten Mitarbeiterausfall, eingespart werden.
- Anlage 1 Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Anlage 2 Vereinbarung HDS Arbeitsschutz
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